Ausschreibung: Neubau Zweiter Verwaltungsstandort in Aalen - Verkehrsanlagen, Freianlagen -

Landratsamt Ostalbkreis - Zentrale Vergabestelle

Neubau Verwaltungsstandort Aalen Errichtung von Verkehrsanlagen Gestaltung von Freianlagen bauliche Realisierung Freianlagen Infrastrukturbau öffentlicher Verwaltungsstandort
Ort Aalen

Kurzbeschreibung(Ready Tender generiert)

Bauliche Realisierung des zweiten Verwaltungsstandortes in Aalen mit Fokus auf die Errichtung der notwendigen Verkehrsanlagen sowie die Gestaltung der Freianlagen. Die Ausführung der Leistungen ist für den Zeitraum vom 24.08.2026 bis zum 30.06.2027 geplant.

Details zur Ausschreibung(Ready Tender generiert)

Die öffentliche Ausschreibung umfasst die bauliche Realisierung des zweiten Verwaltungsstandortes in Aalen. Der Schwerpunkt der zu vergebenden Leistungen liegt auf der Errichtung der notwendigen Verkehrsanlagen sowie der Gestaltung der Freianlagen des neuen Standortes.

Die Ausführung der Leistungen ist für den Zeitraum vom 24.08.2026 bis zum 30.06.2027 vorgesehen. Zur Teilnahme am Vergabeverfahren sind Nachweise über die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie Eigenerklärungen zu Umsatz, Referenzen, Personal und zur Einhaltung der geltenden Mindestentgelt- und Arbeitnehmerentsendegesetze erforderlich.

Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).

Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftraggeber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist. Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksamkeit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§ 134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksamkeit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union (§ 135 GWB).

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