Ausschreibung: Landwirtschaftliche Flüssigschlammverwertungen 2026

Oldenburgisch-Ostfriesischer Wasserverband

Flüssigschlammverwertung Landwirtschaftliche Ausbringung Nachhaltige Düngung Umweltverträgliche Nutzung Schlamm Logistik Planung
Ort Brake

Kurzbeschreibung(Ready Tender generiert)

Beauftragung von Dienstleistern für die landwirtschaftliche Verwertung von Flüssigschlamm aus kommunalen und industriellen Quellen im Jahr 2026. Der Schlamm dient als nachhaltiger Dünger oder Bodenverbesserer auf landwirtschaftlichen Flächen. Leistungen umfassen Planung, Logistik und Ausbringung unter Einhaltung von Vorschriften zu Qualität, Dosierung und Umweltschutz.

Details zur Ausschreibung(Ready Tender generiert)

Die öffentliche Ausschreibung mit der Kennung 2026-04513 bezieht sich auf landwirtschaftliche Flüssigschlammverwertungen für das Jahr 2026. Sie zielt darauf ab, geeignete Dienstleister zu beauftragen, die Flüssigschlamm aus kommunalen oder industriellen Quellen in der Landwirtschaft zu verwerten, um eine nachhaltige und umweltverträgliche Nutzung als Dünger oder Bodenverbesserer zu gewährleisten. Der Umfang umfasst die Planung, Logistik und Ausbringung des Schlamms auf landwirtschaftlichen Flächen, unter Einhaltung relevanter Vorschriften zu Qualität, Dosierung und Umweltschutz.

Bieter sind verpflichtet, die Vergabe- und Vertragsunterlagen sorgfältig zu prüfen und Unklarheiten oder Verstöße unverzüglich über das Deutsche Vergabeportal (https://www.dtvp.de) zu melden. Fragen und Auskünfte müssen dort gestellt werden, wobei Antworten in der Regel bis sechs Kalendertage vor Fristablauf erfolgen. Die Vergabe erfolgt auf Basis vollständiger und wertungsfähiger Angebote, die die bestmögliche Leistung bieten.

Wichtige rechtliche Hinweise umfassen die Fristen für die Rüge von Verstößen gegen Vergabevorschriften gemäß § 160 Abs. 3 GWB: Bewerber müssen erkannte Verstöße innerhalb von 10 Kalendertagen rügen; erkennbare Verstöße aus Bekanntmachung oder Unterlagen spätestens bis zur Bewerbungs- oder Angebotsfrist. Nach Mitteilung der Nichtabhilfe gilt eine 15-Tage-Frist. Nachprüfungsanträge sind unter bestimmten Bedingungen unzulässig. Zudem regelt § 134 GWB die Informationspflicht und Wartefrist vor Vertragsschluss (15 oder 10 Kalendertage), und § 135 GWB die Unwirksamkeit bei Verstößen. Akten sind der Vergabekammer vorzulegen, mit Schutz geschäftlicher Geheimnisse.

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