Ausschreibung: Catering Leistungen Akademiezentrum Raitenhaslach
Technische Universität München
Kurzbeschreibung(Ready Tender generiert)
Das Nachprüfungsverfahren gemäß GWB § 160 dient der Überprüfung mutmaßlicher Verstöße gegen Vergabevorschriften in öffentlichen Aufträgen und Konzessionen durch die Vergabekammer Südbayern. Betroffene Unternehmen können Anträge stellen, um Unwirksamkeit von Verträgen festzustellen oder Schadensersatz zu geltend machen, sofern strenge Zulässigkeitsvoraussetzungen und Fristen eingehalten werden. Im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen wie denen der TUM umfassen relevante Aspekte Regeln zu Wettbewerbsbeschränkungen, elektronischer Abwicklung über das DTVP und Ausschlusskriterien für Bieter.
Details zur Ausschreibung(Ready Tender generiert)
### Nachprüfungsverfahren im Vergaberecht gemäß GWB § 160
Das Nachprüfungsverfahren wird von der Vergabekammer nur auf Antrag eingeleitet und dient der Überprüfung mutmaßlicher Verstöße gegen Vergabevorschriften in öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die ein Interesse am Auftrag haben und eine Verletzung ihrer Rechte nach § 97 Abs. 6 GWB geltend machen, indem sie darlegen, dass ihnen durch die behauptete Nichtbeachtung von Vorschriften ein Schaden entstanden ist oder droht. Dieses Verfahren ist in Deutschland geregelt und wird von der Vergabekammer Südbayern für den südbayerischen Bereich bearbeitet, erreichbar unter Tel: +49 892176-2411, Fax: +49 892176-2847, E-Mail: vergabekammer.suedbayern@reg-ob.bayern.de oder über die Website https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/.
### Zulässigkeitsvoraussetzungen und Fristen
Der Antrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller einen erkennbaren Verstoß gegen Vergabevorschriften nicht innerhalb von zehn Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat, bevor der Antrag eingereicht wird (der Fristablauf nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt). Ebenso unzulässig sind Anträge zu Verstößen, die aus der Bekanntmachung ersichtlich sind und nicht bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist gerügt wurden, oder zu Verstößen, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind und ebenfalls bis zum Fristende nicht angesprochen wurden. Ferner verjährt der Antrag 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, keine Abhilfe leisten zu wollen. Diese Regelungen nach § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gelten nicht für Anträge auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB; § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
### Unwirksamkeitsfeststellung und weitere Rechtsbehelfe
Die Unwirksamkeit eines Vertrags nach § 135 Abs. 1 GWB kann nur innerhalb von 30 Kalendertagen nach Information der betroffenen Bieter und Bewerber über den Vertragsschluss geltend gemacht werden, spätestens jedoch sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union endet die Frist 30 Kalendertage nach Veröffentlichung. Im Kontext öffentlicher Ausschreibungen, wie sie z. B. von der Technischen Universität München (TUM) durchgeführt werden, umfassen die Bewerbungsbedingungen Vorgaben zu unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (z. B. Preisabsprachen oder Mehrfachbeteiligungen), die zu Ausschlüssen führen können, sowie die Pflicht zur Nutzung der Plattform Deutsches Vergabeportal (DTVP) für elektronische Abwicklung unter https://www.dtvp.de/. Bieter müssen Unklarheiten in Vergabeunterlagen unverzüglich melden, spätestens bis zur Frist für Bieterfragen, und Kapazitäten anderer Unternehmen nur unter strengen Bedingungen (z. B. gemeinsame Haftung) in Anspruch nehmen. Unterauftragnehmer müssen im Angebot angegeben werden, und ab einer Auftragssumme von 30.000 Euro netto wird ein Auszug aus dem Wettbewerbsregister eingeholt. Die Wertung der Angebote erfolgt nach festgelegten Zuschlagskriterien oder dem Preis, und eine Rückgabe von Unterlagen ist ausgeschlossen.
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